Bauplätze / Gewerbeflächen
Attraktive Gewerbeflächen für Unternehmen
Gewerbeflächen sind im Gewann Krebenäcker in Planung.
Weitere Informationen erhalten Sie bei Bürgermeister Kühnl.
Wohnbauflächen
Die Wohnbauplätze sind aktuell alle vergeben. Wenn Sie sich registrieren wollen, so senden Sie eine E-Mail an die Gemeinde Ruppertshofen (info(@)ruppertshofen.de). Wir nehmen Sie dann unverbindlich auf unsere Interessentenliste auf.
Bebauungspläne
Wird derzeit überarbeitet.
Bodenrichtwerte für den Stichtag 01.01.2022
Der gemeinsame Gutachterausschuss Schwäbisch Gmünd für die Ermittlung von Grundstückswerten in Bartholomä, Böbingen, Durlangen, Eschach, Göggingen, Heubach, Heuchlingen, Iggingen, Leinzell, Lorch, Mögglingen, Mutlangen, Obergröningen, Ruppertshofen, Schechingen, Schwäbisch Gmünd, Spraitbach, Täferrot und Waldstetten hat gemäß § 193 Abs. 5 in Verbindung mit § 196 des Baugesetzbuches (BauGB) –in der jeweils gültigen Fassung- und in Verbindung mit § 12 Abs. 1 der Verordnung der Landesregierung über die Gutachterausschüsse, Kaufpreissammlungen und Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch (Gutachterausschussverordnung - in der jeweils gültigen Fassung) zum 01.01.2022 durchschnittliche Lagewerte für Grundstücke als Richtwerte ermittelt.
Gemäß § 196 Abs. 3 des Baugesetzbuches und § 12 Abs. 3 der Gutachterausschussverordnung müssen diese Bodenrichtwerte bekanntgemacht werden.
Die Bodenrichtwerte sind hierzu im Internet unter www.grundsteuer-bw.de
oder über
www.gutachterausschuesse-bw.de/borisbw abrufbar.
Ergänzende Information zur Grundsteuerfestsetzung 2023 – Grundsteuerreform erst ab 2025 wirksam
Mit der obigen Bekanntmachung wird die Grundsteuer für das Jahr 2023 in unveränderter Höhe festgesetzt. Für alle Steuerpflichtigen, bei deren steuerpflichtigem Grundstück sich im Laufe des Jahres 2022 durch entsprechende Festsetzungen des Finanzamts keine steuerlich relevanten Änderungen ergeben haben (z.B. durch Änderung von Größe, Nutzung oder Eigentum), erfolgt damit eine Besteuerung zu den bisher geltenden Bemessungsgrundlagen: Dem vom Finanzamt festgestellten Einheitswert und dem daraus ermittelten Grundsteuermessbetrag.
Für die Zukunft wird die Grundsteuer umfassend reformiert wird. Die Reformnotwendigkeit ergibt sich aus einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts. Im Jahr 2022 wurden alle Grundsteuerpflichtigen deshalb dazu aufgefordert, entsprechende Grundsteuererklärungen abzugeben. Falls Sie als Grundsteuerpflichtiger die Erklärung bisher noch nicht erledigt haben, sollten Sie dies schnellstmöglich bis zum 31.01.2023 erledigen. Danach hat das Finanzamt bis 2024 Zeit, die Grundsteuererklärungen zu prüfen und die neuen Besteuerungsgrundlagen (Grundsteuerwertbescheid, Grundsteuermessbescheid) zu erlassen. Erstmals als Besteuerungsgrundlage dienen die neu festgestellten Werte dann im Jahr 2025. Für die Jahre bis einschließlich 2024 - und somit auch für das neue Jahr 2023 - ändert sich also an der Ermittlungsgrundlage der Grundsteuer noch nichts.
Gemeindeverwaltungsverband Schwäbischer Wald
- Steueramt -
Öffentliche Bekanntmachung über die
Festsetzung der Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023
in der Gemeinde Ruppertshofen
1. Steuerfestsetzung
Die Grundsteuer-Hebesätze des Kalenderjahres 2023 betragen bis auf Weiteres unverändert
- 370 % für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) und
- 400 % für die Grundstücke (Grundsteuer B).
Für diejenigen Steuerschuldner, die für das Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten haben, wird aufgrund von § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) die Grundsteuer für das Kalenderjahr 2023 in derselben Höhe wie für das Jahr 2022 durch diese öffentliche Bekanntmachung festgesetzt. Für die Steuerschuldner treten mit dem Tage der öffentlichen Bekanntmachung die gleichen Rechtswirkungen ein, wie wenn ihnen an diesem Tage ein schriftlicher Steuerbescheid zugegangen wäre.
Dies gilt nicht, wenn Änderungen in der sachlichen oder persönlichen Steuerpflicht eintreten. In diesen Fällen ergeht anknüpfend an den Messbescheid des Finanzamts ein entsprechender schriftlicher Grundsteuerbescheid.
2. Zahlungsaufforderung
Die Steuerschuldner werden gebeten, die Grundsteuer für 2023 zu den Fälligkeitsterminen 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November und mit den Beträgen, die sich aus dem letzten schriftlichen Grundsteuerbescheid vor Veröffentlichung dieser Bekanntmachung ergeben, unter Angabe des Buchungszeichens auf eines der in diesem Bescheid angegebenen Bankkonten der Gemeindekasse zu überweisen. Sofern eine Abbuchungsermächtigung erteilt wurde, werden die entsprechenden Beträge zu den genannten Fälligkeiten abgebucht. Abweichende Fälligkeiten gelten, sofern der Steuerschuldner die Bezahlung der Grundsteuer nach § 28 Abs.3 GrStG mit ihrem Jahresbetrag zum 01. Juli rechtzeitig beantragt hat. Jahressteuerbeträge bis 15 €/Jahr sind am 15. August, Jahressteuerbeträge unter 30 €/Jahr je zur Hälfte am 15. Februar und
15. August zur Zahlung fällig.
3. Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen die durch diese öffentliche Bekanntmachung bewirkte Steuerfestsetzung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Veröffentlichung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Gemeindeverwaltungsverband Schwäbischer Wald, Hauptstr.22, 73557 Mutlangen oder beim Landratsamt Ostalbkreis, Stuttgarter Straße 41, 73430 Aalen einzulegen.
Durch die Einlegung des Widerspruchs wird die Verpflichtung zur Zahlung der Grundsteuer nicht aufgehoben.
Der Widerspruch kann nicht damit begründet werden, dass die im Einheitswertbescheid oder im Grundsteuermessbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind. Einwendungen gegen diese Bescheide sind ausschließlich an das Finanzamt Schwäbisch Gmünd zu richten.
4. Auskünfte
Auskünfte erteilt der Gemeindeverwaltungsverband Schwäbischer Wald, Hauptstraße 22, 73557 Mutlangen, Telefon 07171/703-52 (Frau Kropatschek),
jeweils Montag – Freitag vormittags von 8.00 Uhr – 13.00 Uhr.
Gemeindeverwaltungsverband Schwäbischer Wald
Im Namen und Auftrag der Gemeinde Ruppertshofen